Förderrahmenbedingungen
Zuwendungsempfänger und Zuwendungshöhen
Im Rahmen der Förderung werden keine Antragsteller/-innen ausgeschlossen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Projekt im Einklang mit den Zielen des Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) steht. Grundsätzlich sind andere Förderungen vorrangig zu nutzen, es sei denn, die anderweitige Förderung ist nicht oder nicht alleine geeignet, die Ziele des REK in gleichem Maße und Umfang zu erfüllen.
Die LEADER-Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Projektträger gehen in Vorleistung.
Die Zuwendungshöhe orientiert sich an der jeweiligen Rechtsform der Antragsstellenden:
Öffentliche Antragsteller
- erhalten eine Zuwendung von max. 55 % der förderfähigen Bruttokosten
- Höchstfördersumme: 250.000 €
- Ausnahmeregelung: Höchstförderung i.H.v. 100.000 € für investive Fördertatbestände, wenn Wegeverbindungen (u.a. Radwege, Reitwege, Wanderwege) Hauptbestandteil der Förderung sind.
Trägerverein der Lokalen Aktionsgruppe
- erhält eine Zuwendung von max. 65 % der förderfähigen Nettokosten
- Höchstfördersumme: 250.000 €
- Ausnahmeregelung: Höchstförderung i.H.v. 100.000 € für investive Fördertatbestände, wenn Wegeverbindungen (u.a. Radwege, Reitwege, Wanderwege) Hauptbestandteil der Förderung sind.
Gemeinnützige juristische Personen
- erhalten eine Zuwendung von max. 65 % der förderfähigen Nettokosten
- Ergänzend ist eine Kofinanzierung aus öffentlichen Mitteln i.H.v. ¼ der LEADER-Förderung erforderlich
- Höchstfördersumme: 150.000 €
Sonstige Antragsteller
- erhalten eine Zuwendung von max. 55 % der förderfähigen Nettokosten
- Ergänzend ist eine Kofinanzierung aus öffentlichen Mitteln i.H.v. ¼ der LEADER-Förderung erforderlich
- Höchstfördersumme: 100.000 €